Nach § 131 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und nach § 14 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) muss bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ein Medizinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein.
Gemäß der Richtlinie kann der Nachweis der Verfügbarkeit durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen.
Laut Medizinphysik-Experten-Vertrag werden wir Sie regelmäßig besuchen kommen. Es sind alle medizinphysikalischen Tätigkeiten enthalten, z.B. die Erstellung von Protokollen, die Strahlenschutzunterweisung, die Erstellung der Strahlenschutzanweisung, alle Schreiben an die Behörde sowie die telefonische Erreichbarkeit – 365 Tage im Jahr.
Unsere Physiker Torben Rapp und Sebastian Böttger begleiten Sie gemäß § 132 der StrlSchV bei:
Nach § 131 Abs. 2, 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 muss bei folgenden Behandlungen ein Medizinphysik-Experte hinzugezogen werden:
Gemäß der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ kann der Nachweis der Verfügbarkeit durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Diese Vereinbarung dient der Umsetzung dieser Bestimmungen.