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Medizinphysik-Experte

Nach § 131 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und nach § 14 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) muss bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ein Medizinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein.

Gemäß der Richtlinie kann der Nachweis der Verfügbarkeit durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen.

Laut Medizinphysik-Experten-Vertrag werden wir Sie regelmäßig besuchen kommen. Es sind alle medizinphysikalischen Tätigkeiten enthalten, z.B. die Erstellung von Protokollen, die Strahlenschutzunterweisung, die Erstellung der Strahlenschutzanweisung, alle Schreiben an die Behörde sowie die telefonische Erreichbarkeit – 365 Tage im Jahr.

Unsere Physiker Torben Rapp und Sebastian Böttger begleiten Sie gemäß § 132 der StrlSchV bei:

  • Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung
  • Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen
  • Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden
  • Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte
  • Untersuchung von Vorkommnissen
  • Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen
  • Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen

Nach § 131 Abs. 2, 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 muss bei folgenden Behandlungen ein Medizinphysik-Experte hinzugezogen werden:

  • bei standardisierten Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
  • bei Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen
  • bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden
  • bei Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind
  • zur Beratung bei allen weiteren Anwendungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

Gemäß der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ kann der Nachweis der Verfügbarkeit durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Diese Vereinbarung dient der Umsetzung dieser Bestimmungen.